Verbotene Filmchen
Ein Gastbeitrag des Piraten REB.
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(cc) LKaestner
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Vielen ist es bereits passiert: Man fährt nichts ahnend auf der Autobahn, während plötzlich ein seltsam platziertes Kamerastativ neben dem eben passierten Brückenpfeiler den Augenwinkel durchstreift. Die innere Verhaltenskontrolle schlägt Alarm, wir bremsen - nun freilich zwecklos - reflex-artig und warten brav auf den individuellen Filmbeweis unseres vermeintlichen Fehlverhaltens. Doch an diesem Szenario ist zunächst nur eines fehlerhaft: das Verhalten der Polizei. |
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Derlei Filmaufnahmen verletzen nach Auffassung vieler Juristen das Grundrecht der Gefilmten auf informationelle Selbstbestimmung (Art.1, 2 GG) und Gleichbehandlung (Art.3 GG). Das Grundecht auf informationelle Selbstbestimmung entspringt der unantastbaren Menschenwürde. Eingriffe in Grundrechte ohne eine gesetzliche Erlaubnis stellen staatliche Willkür und damit nicht zu rechtfertigende Grundrechtsverletzungen dar.
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Diesem Ergebnis kann man augenscheinlich entfliehen, wenn man Regelungen, die auf den ersten Blick so aussehen wie gesetzliche Eingriffsbefugnisse (tatsächlich aber keine sind) als Rechtfertigung für derartige Grundrechtseingriffe verwendet. So hält jedenfalls das OLG Jena die Vorschriften über die Observation von Verdächtigen für eine taugliche Ermächtigungsgrundlage (§100h StPO i.V.m. §46 OwiG) [OLG Jena, NJW 2010, 1093). Das ist erstaunlich, wenn man die Norm kennt. Der Wortlaut der Vorschrift (§100h Abs.1 StPO) lautet:
Auch ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb von Wohnungen
1. Bildaufnahmen hergestellt werden,
2. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.
Probleme dabei:
1. Die Vorschrift betrifft nur Observationen. Um solche geht es aber wohl nicht im Straßenverkehr. Denn eine Observation ist eine unauffällige planmäßige Beobachtung einer Person oder eines Objekts mit dem Ziel der Erhebung diesbezüglicher Kenntnisse [Roggan, NJW 2010, 1044].
2. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Vorschrift nur für bestimmte Straftaten (also nicht: Ordnungswidigkeiten) gelten soll.
3. Die Vorschrift setzt den Verdacht gegen einen Betroffenen voraus. Ein Verdacht solcher setzt aber eine Bewertung durch einen Menschen voraus - dies fehlt gerade bei der pauschalen Erfassung im Straßenverkehr. Besonders deutlich wird dies bei Filmaufnahmen »ins Blaue hinein« - etwa zur Abstandsmessung.
Nimmt man dieses Rechtssytem ernst, so verbietet es sich, rechtswidrig gewonnene Beweise zu verwerten. Die überwiegende Rechtsprechung sieht dies jedoch anders und verwertet derartige Beweise grundsätzlich trotzdem; getreu dem Motto: Frechheit siegt. Vielmehr gibt es nur eine »Notbremse« für die Grundrechte: Lediglich, wenn das Interesse des Betroffenen gegenüber dem Interesse einer Verwertung des Beweises überwiegt, so darf der rechtswidrig erlangte Beweis nicht verwertet werden.
Wägt man nun zwischen dem Interesse des Betroffenen und dem Interesse an der Beweisverwertung ab, so stellt man folgendes fest: Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ist nötig, um eine (möglicherweise nur sehr geringfügige) Geschwindigkeitsüberschreitung zu sanktionieren. Wie man auch zu Geschwindigkeitsverstößen steht: Wer beispielsweise in der Innenstadt 56km/h fährt und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 6km/h überschreitet, der befindet sich damit auf der Skala des rücksichtslosen und gemeingefährlichen Verhaltens noch ziemlich weit unten. Würde man bereits bei derart geringen Verstößen die Abwägung zugunsten der Beweisverwertung ausfallen lassen, so kann man sich eine Abwägung letztlich auch völlig sparen. Wie gering müsste ein Verstoß denn dann sein, damit er nicht bereits schwerer wiegt als das Grundrecht auf infomationelle Selbstbestimmung?
In einem Beschluss sagt es das Bundesverfassungsgericht klar und deutlich (11.8.2009 - 2 BvR 941/08):
»Eine solche Rechtsauffassung ist verfehlt und unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Es handelt sich bei dem Erlass - ausweislich der einleitenden Bemerkung - um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt, stellen kein Gesetz [...] dar und sind grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 78, 214 ). Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Das Amtsgericht, das im Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg - Vorpommern eine hinreichende Grundlage für die konkret durchgeführte Verkehrsüberwachung und damit auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtseingriffe gesehen hat, setzt sich mit dieser verfassungsrechtlichen Problematik nicht ansatzweise auseinander.«
Fraglich ist was daraus nun folgt. Verständlicherweise fragt deshalb auch ein Richter eines Amtsgerichts im Internet, ob nun all jene Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt werden müssten, weil diese nur deshalb verfolgt werden konnten, weil ein Messfoto oder Messvideo existiert? [Link]
Das Amtsgericht Lünen stellte sich diese Frage nicht mehr; es hat die Beweise gegen einen Betroffenen nicht zugelassen und schrieb den Strafverfolgern ins Stammbuch:
»Das Interesse des Staates an der funktionierenden Strafrechtspflege muss [...] hinter die Grundrechte des Betroffenen zurücktreten, das Interesse des Staates an der Aufklärung des Ordnungswidrigkeit wiegt weniger schwer als die Interessen des Bürgers an der Bewahrung seiner privaten Lebensgestaltung.« (AG Lünen, Beschluss v. 14.10.2009)
Hier geht es aber nicht darum, einem Bußgeldverfahren zu entkommen (dafür bitte den eigenen Anwalt konsultieren!). Vielmehr geht es um rechtstaatliche Defizite und den Mißbrauch des staatlichen Gewaltmonopols.
Eines der wichtigsten Merkmale eines Rechtsstaats ist, dass der Staat nur dann in die Grundrechte seiner Bürger eingreifen darf, wenn "das Volk" sich vorher in Form eines Gesetzes mit derlei Eingriffen einverstanden erklärt hat. Dabei sollte man sich vergegenwärtigen, dass nicht wirklich das Volk sich auf Grundrechtseinschränkungen einigt, sondern vielmehr die Parlamentarier derlei Einschränkungen beschließen. So ist bedenklich genug, dass dieses Prozedere allein zu der Fiktion führt, es sei der Wille des Volkes, der in Gesetzesform gegossen wird; tatsächlich ist es nur der einiger, weniger Parlamentarier. Jedoch nicht nur bedenklich, sondern gefährlich ist es, wenn die Obrigkeit meint, nun auf Gesetze verzichten zu müssen, um in Grundrechte der Bürger einzugreifen.
Noch etwas fällt an der geschilderten Problematik auf: Es ist erstaunlich, wie lange selbst Juristen die fehlende rechtliche Grundlage der staatlichen Sanktionen hingenommen haben und das Gros der Bevölkerung überhaupt keine Kenntnis von der sie betreffenden Sachlage hat. Das erreicht man nur durch intransparente Gesetze.
Zusammenfassung:
Die Gewaltenteilung ist Grundlage unserer Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Aus ihr folgt, dass jeder staatliche Eingriff in die Freiheit der Menschen durch ein Gesetz gerechtfertigt sein muss. Erlasse von Ministerien sind keine Gesetze und rechtfertigen Freiheitsbeschränkungen grundsätzlich nicht: Behörden befolgen Gesetze - dürfen aber keine Gesetze erlassen. Wie obiges Beispiel zeigt, kann Gewaltenteilung und damit der Rechtsstaat und die Demokratie durch intransparente Gesetze und Gesetzgebungsprozesse unterlaufen werden. Bedenklich ist dabei, dass es staatliche Behörden sind, die dem Rechtsstaat auf diese Weise Schaden zufügen. Folglich müssen diese Prozesse durchschaubarer und nachvollziehbarer werden, damit der betroffene Bürger überhaupt eine Chance hat, sich gegen Rechtsverstöße des Staates zu wehren.
Derlei Filmaufnahmen verletzen nach Auffassung vieler Juristen das Grundrecht der Gefilmten auf informationelle Selbstbestimmung (Art.1, 2 GG) und Gleichbehandlung (Art.3 GG). Das Grundecht auf informationelle Selbstbestimmung entspringt der unantastbaren Menschenwürde. Eingriffe in Grundrechte ohne eine gesetzliche Erlaubnis stellen staatliche Willkür und damit nicht zu rechtfertigende Grundrechtsverletzungen dar. |